Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den ausbildenden Arbeitgebern und den Auszubildenden aus einem Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, in den übrigen Bereichen die Industrie- und Handelskammern sowie die sonst nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch besetzte Ausschüsse bilden.[1] Die Ausschüsse bestimmen ihr Verfahren nach freiem Ermessen, sind aber verpflichtet, die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihnen gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Klagen vor das Arbeitsgericht sind solange unzulässig, wie das Schlichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wird sodann das Klageverfahren eingeleitet, findet vor dem Arbeitsgericht dennoch zuerst eine Güteverhandlung statt. Wird gegen einen nicht anerkannten Spruch des Ausschusses nicht fristgemäß Klage beim Arbeitsgericht erhoben, so kann der vor dem Ausschuss verhandelte Streitgegenstand nicht mehr selbstständig vor die Arbeitsgerichte gebracht werden.

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