Rz. 15

Die Geschäftsgebühr der VV 2301 ist unter denselben Voraussetzungen zu erstatten wie die der VV 2300. Es besteht allerdings auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen keine Veranlassung, das Mandat auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken. Der BGH hat hierzu nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bei Zahlungsverzug des Schuldners auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich ist; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.[23] Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann darin grundsätzlich nicht gesehen werden, denn der Gläubiger kann gar nicht wissen, wie der Schuldner reagiert, welche Einwände er erhebt etc.

 

Rz. 16

Auch bei einem Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung handelt es sich in der Regel nicht nur um ein Schreiben einfacher Art, sodass die Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von VV 2300 und nicht VV 2301 zu berechnen ist.[24] Im Einzelfall kommt aber auch hier nur die Erstattung eines Schreibens einfacher Art in Betracht. Dies wurde in der Rechtsprechung u.a. angenommen, wenn sich der Inhalt des Schreibens in der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erschöpft und nicht dargelegt ist, dass dem Schreiben weitere Prüfungen oder über den Inhalt des Schreibens hinausgehende Erwägungen und Absprachen mit der Mandantschaft vorausgingen[25] oder im Eilverfahren nach Rücknahme des Widerspruchs die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt wurde und im Abschlussschreiben lediglich hierauf Bezug genommen wurde.[26]

[23] BGH 17.9.2015 – IX ZR 280/14, AGS 2015, 589 = RVGreport 2016, 25 = NJW 2015, 3793; vgl. auch Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 2301 Rn 12.

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