Rz. 50

In Betracht kommen auch Mischfälle, nämlich wenn das Einvernehmen nur teilweise hergestellt wird. In diesem Fall greift § 15 Abs. 3 nicht unmittelbar, da dem Einvernehmensanwalt jedenfalls keine zwei Gebührensätze zustehen, sondern – jedenfalls nach VV 2200 – Festgebühren. Die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 ist allerdings analog anzuwenden.

 

Beispiel: Der ausländische Anwalt beauftragt den deutschen Anwalt, das Einvernehmen herzustellen für eine Klage über 24.000 EUR. Bevor es hierzu kommt, erledigt sich die Sache teilweise in Höhe von 4.000 EUR, so dass das Einvernehmen nur noch für eine Klage über 20.000 EUR herbeigeführt und in dieser Höhe die Klage auch eingereicht wird.

Der Einvernehmensanwalt erhält:

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2200, Maßstab 1,3 aus 20.000 EUR 1.068,00 EUR
2.

0,3-Geschäftsgebühr, VV 2201

(Wert: 4.000 EUR)
83,40 EUR
  analog § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 24.000 EUR 1.136,20 EUR
  Die Geschäftsgebühr des Einvernehmensanwalts nach VV 2200, 2201 beträgt somit 1.136,20 EUR

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