Rz. 28

Erhält der Anwalt von vornherein den uneingeschränkten Rechtsmittelauftrag, rät danach vom Rechtsmittel ab und wird dieses auch nicht mehr eingelegt, dann entsteht nur die jeweilige Verfahrensgebühr, die sich gegebenenfalls wegen vorzeitiger Erledigung ermäßigt, sofern dies vorgesehen ist.

 

Beispiel: Der Mandant ist zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden. Der Anwalt soll prüfen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Er verneint dies. Daher wird die Berufung nicht eingelegt.

Der Anwalt erhält nur die Prüfungsgebühr aus 20.000,00 EUR.

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