Rz. 29

Erhält der Anwalt von vornherein den uneingeschränkten Rechtsmittelauftrag und rät er danach vom Rechtsmittel teilweise ab und wird dieses dann auch nur beschränkt durchgeführt, dann ist wiederum die Verfahrensgebühr des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens entstanden. Sofern im VV vorgesehen, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr dann allerdings aus dem Wert, aus dem das Rechtsmittel nicht durchgeführt worden ist. Anderenfalls bleibt es mangels Ermäßigungsvorschrift bei der vollen Gebühr.

 

Beispiel: Der Mandant ist zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden. Der Anwalt soll prüfen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg. Er bejaht die Erfolgsaussicht in Höhe von 10.000,00 EUR. In diesem Umfang wird die Berufung eingelegt und durchgeführt.

Der Anwalt erhält die Prüfungsgebühr aus 20.000 EUR und die Gebühren des Berufungsverfahrens aus 10.000 EUR. Die Prüfungsgebühr aus 10.000 EUR ist anzurechnen (Anm. zu VV 2100).

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