I. Überblick

 

Rz. 27

Wie sich die besonders umfangreiche Beweisaufnahme auf die Vergütung auswirkt, hängt davon ab, ob sich die Gebühren gem. § 2 Abs. 1 nach dem Gegenstandswert richten oder ob nach Betragsrahmen abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1).

II. Wertgebühren

1. Zusatzgebühr

 

Rz. 28

Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine gesonderte Zusatzgebühr, die neben den anderen Gebühren (Verfahrens- Termins-, und gegebenenfalls Einigungsgebühr) entsteht. Die Gebühr muss daher auch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 10).

 

Rz. 29

Die Gebühr kann in jedem Rechtszug erneut anfallen (§ 17 Nr. 1), sodass sie im Verlaufe eines Rechtsstreits mehrmals entstehen kann.

2. Gebührensatz

 

Rz. 30

Die Höhe des Gebührensatzes beträgt immer 0,3. Das gilt unabhängig davon, in welcher Instanz die Gebühr anfällt. Eine Erhöhung im Rechtmittelverfahren ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 31

Auch eine Erhöhung der Zusatzgebühr bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 findet nicht statt, da es sich nicht um eine Verfahrensgebühr handelt.

3. Gegenstandswert

 

Rz. 32

Maßgebender Gegenstandswert ist der Gesamtwert der Gegenstände, über die Beweis erhoben worden ist (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG). Dieser Wert kann hinter dem Wert der Hauptsache zurückbleiben und ist dann auf Antrag nach § 33 Abs. 1 gesondert festzusetzen.

 

Rz. 33

 

Beispiel: In dem Verfahren (Wert: 200.000 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht jetzt die Zusatzgebühr der VV 1010.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 200.000 EUR)
  2.884,70 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 200.000 EUR)
  2.662,80 EUR
3.

0,3-Zusatzgebühr, VV 1010

(Wert: 200.000 EUR)
  665,70 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 6.233,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   1.184,31 EUR
Gesamt   7.417,51 EUR
 

Rz. 34

 

Beispiel: In dem Verfahren (Wert: 200.000 EUR) kommt es wegen eines Teils der Forderungen i.H.v. 120.000 EUR zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr aus dem Gesamtwert entsteht jetzt die Zusatzgebühr der VV 1010 nur aus dem Wert von 120.000 EUR.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 200.000 EUR)
  2.884,70 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 200.000 EUR)
  2.662,80 EUR
3.

0,3-Zusatzgebühr, VV 1010

(Wert: 120.000 EUR)
  524,70 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 6.092,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   1.157,52 EUR
Gesamt   7.249,72 EUR

III. Betragsrahmengebühren

 

Rz. 35

Bei Betragsrahmengebühren entsteht keine Zusatzgebühr. Vielmehr erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %. Die Verfahrensgebühr bleibt unberührt.

 

Rz. 36

Das bedeutet, dass Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % angehoben werden. Dadurch ergibt sich dann zugleich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr.

 

Rz. 37

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber. Es kommt zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. In Anbetracht des Umfangs dürfte hier dann zugleich auch jeweils die Höchstgebühr anzunehmen sein. Ausgehend davon ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   660,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106, 1010   799,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.479,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   281,11 EUR
Gesamt   1.760,61 EUR

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