Rz. 41

Die Hebegebühr fällt nach Anm. Abs. 4 auch dann an, wenn der Anwalt Wertpapiere oder Kostbarkeiten entgegennimmt und diese an den Auftraggeber oder Dritte ab- oder zurückliefert.

 

Rz. 42

Unter Wertpapieren i.S.d. Anm. Abs. 4 sind Urkunden zu verstehen, die als Träger einer Forderung einen bestimmten Wert haben.[36]

 

Rz. 43

Hauptanwendungsfall der Anm. Abs. 4 sind Schecks und Wechsel, die der Anwalt entgegennimmt und weiterleitet, ohne dass er sie auf sein Konto einzieht.[37] Zieht der Anwalt einen Scheck oder Wechsel ein, gilt Anm. Abs. 2 S. 1 (siehe Rdn 20).

 

Rz. 44

Zu den Wertpapieren i.S.d. Anm. Abs. 4 zählen weiterhin Aktien, Anleihen, Kuxe, alle sonstigen Papiere mit Börsenkurs,[38] Konossemente, Pfandscheine, Schuldverschreibungen auf den Inhaber sowie die Urkunden des § 363 HGB.[39]

 

Rz. 45

Keine Wertpapiere i.S.d. Anm. Abs. 4 sind dagegen Ausweispapiere, bloße Beweisurkunden, Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe,[40] Kraftfahrzeugbriefe,[41] Schuldurkunden,[42] Versicherungsscheine. Auch Sparbücher sind keine Wertpapiere i.S.d. Anm. Abs. 4. Hier kann der Anwalt die Hebegebühr nur nach Anm. Abs. 2 S. 1 verdienen, soweit er aufgrund einer Ermächtigung von dem Sparbuch Gelder abhebt und diese weiterleitet.[43] Denkbar wäre es allerdings, das Sparbuch als Kostbarkeit i.S.d. Abs. 4 anzusehen.

 

Rz. 46

Die Weitergabe einer Bürgschaftsurkunde löst nach h.M. ebenfalls keine Hebegebühr aus.[44] Wirkt der Anwalt an der Beschaffung der Bürgschaft mit, erhält er allerdings eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Für die Zustellung der Bürgschaftsurkunde kann er darüber hinaus keine Vergütung verlangen, wie § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 jetzt klarstellt.

 

Rz. 47

Unter Kostbarkeiten i.S.d. Anm. Abs. 4 sind Gegenstände von bedeutendem Wert zu verstehen, deren Wert im Verhältnis zu Größe und Umfang besonders hoch ist und die nach allgemeiner Verkehrsanschauung als solche angesehen werden.[45] Nach Schumann/Geißinger[46] zählen hierzu Autogramme, Antiquitäten, Briefmarkensammlungen und -raritäten, kostbare Bücher, Edelmetallsachen, Gemälde[47] und sonstige Kunstwerke, Münzen, Schmucksachen, wertvolle Pelze und Wertzeichen.

[36] Schumann/Geißinger, § 22 Rn 18; RGZ 8, 373, 375; KG DNotV 28, 633.
[37] LG Traunstein AnwBl 1977, 261; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1009 Rn 13.
[38] OLG Frankfurt JurBüro 1957, 504.
[39] Schumann/Geißinger, § 22 Rn 18.
[40] RG JW 1931, 3119.
[41] Schumann/Geißinger, § 22 Rn 18 m. Nachw. einer unveröffentlichten Entscheidung des AG München.
[42] RG JR 1927, 1261.
[43] Schmidt, JurBüro 1963, 667.
[44] OLG Hamburg Rpfleger 1962, 233; OLG Bremen Rpfleger 1965, 97; a.A. KG JW 1922, 501.
[45] Schumann/Geißinger, § 22 Rn 18.
[46] Schumann/Geißinger, § 22 Rn 19.
[47] OLG München OLGR 1997, 96.

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