Rz. 41
Die Hebegebühr fällt nach Anm. Abs. 4 auch dann an, wenn der Anwalt Wertpapiere oder Kostbarkeiten entgegennimmt und diese an den Auftraggeber oder Dritte ab- oder zurückliefert.
Rz. 42
Unter Wertpapieren i.S.d. Anm. Abs. 4 sind Urkunden zu verstehen, die als Träger einer Forderung einen bestimmten Wert haben.[36]
Rz. 43
Hauptanwendungsfall der Anm. Abs. 4 sind Schecks und Wechsel, die der Anwalt entgegennimmt und weiterleitet, ohne dass er sie auf sein Konto einzieht.[37] Zieht der Anwalt einen Scheck oder Wechsel ein, gilt Anm. Abs. 2 S. 1 (siehe Rdn 20).
Rz. 44
Zu den Wertpapieren i.S.d. Anm. Abs. 4 zählen weiterhin Aktien, Anleihen, Kuxe, alle sonstigen Papiere mit Börsenkurs,[38] Konossemente, Pfandscheine, Schuldverschreibungen auf den Inhaber sowie die Urkunden des § 363 HGB.[39]
Rz. 45
Keine Wertpapiere i.S.d. Anm. Abs. 4 sind dagegen Ausweispapiere, bloße Beweisurkunden, Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe,[40] Kraftfahrzeugbriefe,[41] Schuldurkunden,[42] Versicherungsscheine. Auch Sparbücher sind keine Wertpapiere i.S.d. Anm. Abs. 4. Hier kann der Anwalt die Hebegebühr nur nach Anm. Abs. 2 S. 1 verdienen, soweit er aufgrund einer Ermächtigung von dem Sparbuch Gelder abhebt und diese weiterleitet.[43] Denkbar wäre es allerdings, das Sparbuch als Kostbarkeit i.S.d. Abs. 4 anzusehen.
Rz. 46
Die Weitergabe einer Bürgschaftsurkunde löst nach h.M. ebenfalls keine Hebegebühr aus.[44] Wirkt der Anwalt an der Beschaffung der Bürgschaft mit, erhält er allerdings eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Für die Zustellung der Bürgschaftsurkunde kann er darüber hinaus keine Vergütung verlangen, wie § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 jetzt klarstellt.
Rz. 47
Unter Kostbarkeiten i.S.d. Anm. Abs. 4 sind Gegenstände von bedeutendem Wert zu verstehen, deren Wert im Verhältnis zu Größe und Umfang besonders hoch ist und die nach allgemeiner Verkehrsanschauung als solche angesehen werden.[45] Nach Schumann/Geißinger[46] zählen hierzu Autogramme, Antiquitäten, Briefmarkensammlungen und -raritäten, kostbare Bücher, Edelmetallsachen, Gemälde[47] und sonstige Kunstwerke, Münzen, Schmucksachen, wertvolle Pelze und Wertzeichen.
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