Rz. 37

Eine Hebegebühr fällt ebenfalls nicht an, wenn der Anwalt eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt. Unter Kosten sind in diesem Zusammenhang nur die mit der Erledigung des zugrunde liegenden Auftrags verbundenen Kosten als Nebenforderung, § 23 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 1 GNotKG, zu verstehen. Soweit Kosten dagegen die Hauptforderung darstellen, also z.B. in einem Rechtsstreit gegen den Rechtsschutzversicherer auf Kostenübernahme oder in einem Schadensersatzprozess auf Ersatz aufgewandter Anwaltskosten, ist Anm. Abs. 5 nicht anzuwenden.

 

Beispiel: Der Anwalt wird damit beauftragt, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus Verzug einzuklagen. Nach erfolgreich abgeschlossenem Prozess zahlt der Gegner die Urteilssumme an den Anwalt.

Es handelt sich jetzt nicht um eingezogene Kosten i.S.d. Anm. Abs. 5, da die zu ersetzenden Kosten als Hauptsache anzusehen sind. Nur soweit an den Anwalt die Kosten dieses Verfahrens gezahlt werden und er diese an den Mandanten weiterleitet, wird die Hebegebühr ausgeschlossen.

 

Rz. 38

Der Ausschluss greift ebenfalls nicht, wenn die Kosten zur Hauptsache geworden sind, etwa wenn der Anwalt wegen festgesetzter Kosten für den Mandanten vollstreckt.[33]

 

Beispiel: Der Anwalt wird damit beauftragt, aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (1.800 EUR) zu vollstrecken. Er treibt die festgesetzten Kosten nebst den Vollstreckungskosten (60 EUR) bei und leitet den Gesamtbetrag i.H.v. 1.860 EUR an den Mandanten weiter, der die Kosten des Anwalts bereits bezahlt hatte.

Die festgesetzten Kosten sind im Vollstreckungsverfahren Hauptsache, so dass der Anwalt hieraus die Hebegebühr erhält. Nur bei den 60 EUR handelt es sich um Kosten i.S.d. Vorschrift. Dieser Betrag bleibt bei der Berechnung der Hebegebühr unberücksichtigt.

 

Rz. 39

Die Kosten müssen eingezogen worden sein. Der Anwalt muss die Kosten also aufgrund einer Kostenentscheidung eingefordert haben. Die Entgegennahme und Weiterleitung nicht verbrauchter Kostenvorschüsse fällt daher nicht unter Anm. Abs. 5 und löst die Hebegebühr aus.[34]

 

Beispiel: Nach Anerkenntnis des Beklagten überweist die Gerichtskasse die nicht verbrauchte 2,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. an den Anwalt des Klägers, der diesen Betrag an den Auftraggeber weiterleitet.

Soweit auch für die Rückzahlung eines nicht verbrauchten Gebührenvorschusses auf die Anwaltsvergütung (§ 9) eine Hebegebühr gewährt werden soll,[35] dürfte dies zu weit gehen. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die allgemeinen Gebühren abgegolten, wie sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 ergibt.

[33] LG Karlsruhe 5.3.2019 – 3 O 22/14, AGS 2019, 253.
[34] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1009 Rn 12.
[35] Nunmehr offengelassen von Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1009 Rn 12 (anders noch bis zur 17. Aufl.).

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