Rz. 113

Anders als bei Wertgebühren richtet sich die Erhöhung nach der Ausgangsgebühr, denn die Erhöhung beträgt 30 % der Festgebühr für jeden weiteren Auftraggeber. Bei Festgebühren ist das Vorliegen desselben Gegenstands keine Erhöhungsvoraussetzung. Hat der Rechtsanwalt daher z.B. in der Beratungshilfe 3 Auftraggeber, beträgt die Geschäftsgebühr VV 2503 149,60 EUR (93,50 EUR Geschäftsgebühr zzgl. 60 % Erhöhung für zwei weitere Auftraggeber).[246]

[246] Vgl. OLG Oldenburg AGS 2007, 45; OLG Düsseldorf AGS 2006, 244; LG Kleve AGS 2006, 244 jeweils zu VV 2503 (siehe auch Hergenröder, AGS 2007, 53). Unrichtig LSG Nordrhein-Westfalen RVGreport 2008, 303 m. abl. Anm. Hansens.

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