Rz. 122

Nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 dürfen bei Festgebühren mehrere Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr nicht überschreiten. Der Höchstsatz der Erhöhung wirkt sich erst dann aus, wenn Auftraggeber mehr als acht Personen sind.

 

Rz. 123

Hat der Rechtsanwalt daher z.B. in der Beratungshilfe 8 Auftraggeber, beträgt die Geschäftsgebühr VV 2503 höchstens 280,50 EUR (93,50 EUR Geschäftsgebühr zzgl. 210 % Erhöhung für sieben weitere Auftraggeber, aber Höchstbetrag: Das Doppelte der Festgebühr i.H.v. 187 EUR; Geschäftsgebühr 93,50 EUR zzgl. Höchstbetrag 187 EUR = 280,50 EUR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge