aa) Aktiv- und Passivprozesse der GbR
Rz. 18
Nach der Rechtsprechung (siehe § 7 Rdn 18) kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst als Mandantin auftreten mit dem Ziel einer eigennützigen Interessenvertretung. Soweit es um ihre "persönlichen" Belange geht, bedarf es nicht einer Vertretung der (gesamthänderisch verbundenen) Einzelinteressen der Gesellschafter, sondern findet eine unmittelbare Vertretung des Gesamthandsinteresses statt, weil diesem eigene Subjektivität zukommt.[25] So werden Sozietäten von Rechtsanwälten,[26] Ingenieuren,[27] Steuerberatern[28] oder Architekten,[29] aber auch ärztliche Gemeinschaftspraxen[30] teilweise wie ein Auftraggeber behandelt, wenn sie Honoraransprüche verfolgen (Aktivprozesse) oder sich gegen die Ansicht zur Wehr setzten, solche Ansprüche stünden ihnen nicht zu (Passivprozesse).[31] Gleiches gilt für sog. Vermietungsgesellschaften im Geschäftsleben, insbesondere wenn sie als Firma auftreten,[32] oder für Arbeitsgemeinschaften (Arge) von Bauunternehmen.[33]
bb) Hinzutreten von Gesellschaftern
Rz. 19
Von der GbR als alleiniger Mandantin zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, wo es um persönliche Verpflichtungen von Gesellschaftern geht. Wird etwa nicht nur von der Gesellschaft, sondern daneben auch von den Gesellschaftern persönlich Zahlung verlangt, so vertritt der Anwalt nicht nur das Gesamthandsinteresse, sondern darüber hinaus auch die einzelnen Abwehrinteressen der Gesellschafter. Diese sind unmittelbar betroffen und als Mandanten neben der Gesellschaft[34] gemeinschaftlich beteiligt.[35] In Betracht kommt nach der BGH-Rechtsprechung allerdings auch, dass nur die Gesellschaft als solche Auftraggeberin des Anwalts geworden ist[36] und dass die Gesellschafter als vertraglich nicht gebundene Personen von ihm mit vertreten werden. Dann fällt ein Mehrvertretungszuschlag nicht an.[37]
cc) Streitigkeiten unter Gesellschaftern
Rz. 20
Bei Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander, die von mehreren Gesellschaftern gegen einen oder mehrere Gesellschafter betrieben werden, handelt der Anwalt, der mehrere Gesellschafter als seine Mandanten vertritt, nicht im – gebündelten – Gesamthandsinteresse, sondern in gemeinschaftlicher Wahrnehmung aller Einzelinteressen der von ihm vertretenen Gesellschafter. Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich.[38] Anders verhält es sich, wenn die Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter vorgeht, der deshalb auf der Aktivseite fehlt.[39]
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