Rz. 117

Mehrere Erhöhungen dürfen bei Wert- und Satzrahmengebühren nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Der Höchstbetrag von 2,0 wirkt sich erst dann aus, wenn mehr als acht Personen Auftraggeber sind. Die 1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 beträgt damit höchstens 3,3 (1,3 + 2,0).[249] Das gilt auch bei Gebührensätzen unter 1,0 wie z.B. bei der 0,3 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung nach VV 3309. Die 0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 beträgt daher einschließlich aller möglichen Erhöhungen höchstens 2,3 und nicht 0,9 (vgl. dazu auch Rdn 105).[250] Es spielt daher keine Rolle, wie hoch die zu erhöhende Verfahrens- oder Geschäftsgebühr ist.[251] Der Höchstsatz der Erhöhungen beträgt stets 2,0.[252]

 

Rz. 118

 

Beispiel 1: Gebührensatz unter 1,0

Rechtsanwalt R beantragt für die acht von ihm vertretenen Gläubiger wegen eines gemeinschaftlichen, titulierten Anspruchs über 5.000 EUR den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

 
R kann folgende Gebühr abrechnen:  
2,3 Verfahrensgebühr, VV 3309, 1008, Wert: 5.000 EUR 768,20 EUR

0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 zuzüglich 2,0 Erhöhung VV 1008: Die Erhöhung beträgt eigentlich 2,1 [7 × 0,3], es gilt aber der Höchstbetrag von 2,0. Für den siebten weiteren Auftraggeber kommt die Erhöhung daher nur noch teilweise i.H.v. 0,2 statt 0,3 zum Tragen.

 

Rz. 119

 

Beispiel 2: Gebührensatz über 1,0

Rechtsanwalt R vertritt neun Kläger im Berufungsverfahren wegen eines vermögensrechtlichen Anspruchs über 5.000 EUR.

 
3,6 Verfahrensgebühr  
einschl. Erhöhung VV 3200, 1008,  
Wert 5.000 EUR 1.202,40 EUR

1,6 Verfahrensgebühr 3200 zuzüglich 2,0 Erhöhung: Die Erhöhung beträgt eigentlich 2,4 [8 × 0,3], es gilt aber der Höchstbetrag von 2,0. Für den siebten weiteren Auftraggeber kommt die Erhöhung daher nur noch teilweise i.H.v. 0,2 statt 0,3 zum Tragen, ab dem achten Auftraggeber erfolgt keine Erhöhung mehr.

 

Rz. 120

 

Beispiel 3: Gebührensatz über 1,0

Rechtsanwalt R vertritt außergerichtlich neun Mandanten wegen eines vermögensrechtlichen Anspruchs über 5.000 EUR. Die Tätigkeit rechtfertigt eine 2,5 Geschäftsgebühr VV 2300.

 
4,5 Geschäftsgebühr  
einschl. Erhöhung VV 2300, 1008,  
Wert 5.000 EUR 1.503,00 EUR

2,5 Geschäftsgebühr VV 2300 zuzüglich 2,0 Erhöhung: Die Erhöhung beträgt eigentlich 2,4 [8 × 0,3], es gilt aber der Höchstbetrag von 2,0. Für den siebten weiteren Auftraggeber kommt die Erhöhung daher nur noch teilweise i.H.v. 0,2 statt 0,3 zum Tragen, ab dem achten Auftraggeber erfolgt keine Erhöhung mehr.

[250] BGH 23.5.2019 – V ZB 196/17; LG Hamburg AGS 2005, 498 = DGVZ 2005, 142; LG Köln MDR 2005, 1318; AG Solingen DGVZ 2015, 154; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 226; a.A. AG Offenbach AGS 2005, 198 = RVGreport 2005, 226, das aufgrund der fehlerhaften Bewertung der Verfahrensgebühr VV 3309 als Festgebühr unzutreffend nur zu einer Höchstgebühr von 0,6 gelangt.

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