Rz. 148

Der BGH hatte zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entschieden, dass sich die Bewilligung der PKH bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beschränkt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen vertritt, die nicht alle die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllen.[264] Insbesondere unter Hinweis auf diese Entscheidung des BGH wird tlw. die Auffassung vertreten, dass von der Staatskasse nur die Gebührenerhöhung nach VV 1008 zu erstatten ist[265] und sich die Prüfung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen darauf beschränkt, ob der mittellose Streitgenosse den auf ihn entfallenden Anteil der nach VV 1008 erhöhten Verfahrensgebühr aufbringen kann.[266] An der Rechtsprechung hält der BGH fest und beschränkt die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall vorgesehene Gebührenerhöhung nach VV 1008, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.[267]

[264] BGH 1.3.1993 – II ZR 179/91, AGS 1995, 25 = NJW 1993, 1715; so auch BGH 5.2.2019 – II ZB 12/18 und BGH 5.2.2019 – II ZB 14/18.
[265] OLG Koblenz JurBüro 2001, 652; OLG Koblenz AGS 2004, 249 = JurBüro 2004, 384; OLG Naumburg Rpfleger 2004, 168.
[266] BGH 19.2.2018 – 20 W 7/18.
[267] BGH 2.4.2019 – II ZA 5/18; BGH 5.2.2019 – II ZB 8/18.

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