Rz. 19

Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, im Gerichtsverfahren, gilt Folgendes:

a) Klageverfahren ohne Vorbefassung

 

Rz. 20

War die Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und hatte eine überragende Bedeutung für den Mandanten, so dass die Verfahrensgebühr nach VV 3102 in Höhe der Höchstgebühr anfällt, so entsteht auch die Einigungs- oder Erledigungsgebühr in dieser Höhe:

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   660,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   610,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   660,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.950,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   370,50 EUR
Gesamt   2.320,50 EUR

In einem Klageverfahren, in dem jeweils die Mittelgebühr entsteht, gilt Folgendes:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   360,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.075,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   204,25 EUR
Gesamt   1.279,25 EUR

b) Klageverfahren mit Vorbefassung

 

Rz. 21

Auch im Gerichtsverfahren führt eine Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 4). Es ist auf die jeweilige Geschäftsgebühr abzustellen und nicht auf den Gebührenbetrag, der nach der Anrechnung verbleibt.[37] Zu beachten ist auch § 15a Abs. 1, der bestimmt, dass der Rechtsanwalt jede andere Gebühr ohne Anrechnung fordern kann.

Dies bedeutet für das vorgenannte Beispiel (siehe Rdn 20):

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
  Anrechnung. VV Vorb. 3 Abs. 4   – 180,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   360,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 875,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   166,25 EUR
Gesamt   1.041,25 EUR
[37] So zur vergleichbaren Lage bei der fiktiven Terminsgebühr: SG Dresden 30.6.2015 – S 28 SF 132/15 E, AGS 2015, 374 = RVGreport 2015, 380.

c) Berufungs- und Revisionsverfahren

 

Rz. 22

In einem "durchschnittlichen" Berufungsverfahren ergeben sich hingegen folgende Gebühren:

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3204   444,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3205   335,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   444,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.243,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   236,17 EUR
Gesamt   1.479,17 EUR

Die Erledigungsgebühr entspricht der Verfahrensgebühr nach VV 3204 auch in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die vor dem LSG geführt werden.

 

Rz. 23

In einem Revisionsverfahren, in dem die Höchstgebühren anfallen, gilt Folgendes:

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3212   1.056,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3213   990,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   1.056,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.122,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   593,18 EUR
Gesamt   3.715,18 EUR

Fällt jeweils nur die Mittelgebühr an, gilt Folgendes:

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3212   576,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3213   543,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   576,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.715,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   325,85 EUR
Gesamt   2.040,85 EUR
 

Rz. 24

Die Erledigungsgebühr entspricht der Verfahrensgebühr nach VV 3512 auch in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die vor dem BSG geführt werden.

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