Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. fiktive Terminsgebühr gem Nr 3106 VV RVG idF vom 23.7.2013. 90 vH von der ungeminderten Verfahrensgebühr

 

Orientierungssatz

Die fiktive Terminsgebühr Nr 3106 VV RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung bestimmt sich in Höhe von 90 vH der Verfahrensgebühr Nr 3102 VV RVG, die zuvor nicht um die hälftige Geschäftsgebühr zu vermindern war.

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer erstattet den Erinnerungsgegnern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Erinnerungsverfahrens.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Wege der Erinnerung gemäß § 197 Abs. 2 SGG um die Kostenfestsetzung für das vorangegangene Klageverfahren S 32 AS .../13.

I.

1.

Im Verfahren S 32 AS .../13 hatten die - bereits seit dem Widerspruch vom 3.4.2013 - anwaltlich vertretenen drei Erinnerungsgegner am 25.11.2013 Klage erhoben, die auf die Gewährung höherer Alg-II-Leistungen für den Zeitraum 3-8/2013 gerichtet war. Konkret streitig war die Höhe der vom Erinnerungsführer auf das aus seiner Sicht angemessene Maß gekappten Kosten der Unterkunft. Die Klagebegründung hierzu erfolgte sogleich mit Klageerhebung.

Nachdem zunächst keine Reaktion auf die Klage erfolgte, erkannte der Erinnerungsführer dann mit Schriftsatz vom 11.4.2014 das Klagebegehren ausdrücklich an und erklärte im Übrigen ein Kostengrundanerkenntnis. Die Erinnerungsgegner nahmen dieses Anerkenntnis verfahrensbeendigend an.

2.

Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 30.4.2014 machten die Erinnerungsgegner die Kostenrechnungen ihres Prozessbevollmächtigten wie folgt geltend:

Widerspruchsverfahren:

- Geschäftsgebühr Nr. 2400, 1008 VV RVG                   

384,00 €

- Auslagen

20,00 €

netto 

404,00 €

- Umsatzsteuer

76,76 €

brutto

480,76 €

Klageverfahren:

- Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG

480,00 €

- abzgl. anzurechnender Geschäftsgebühr Vorb. 3 Abs.4

- 120,00 €

- Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

252,00 €

- Auslagen

20,00 €

netto 

632,00 €

- Umsatzsteuer

120,08 €

brutto

752,08 €

3.

Der Erinnerungsführer erklärte sich zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in beantragter Höhe bereit. Für das Klageverfahren machte er geltend, dass nur eine Terminsgebühr von 162,00 € festzusetzen sei, da diese sich in Höhe von 90% der um die Geschäftsgebühr bereits geminderten Verfahrensgebühr - jeweils ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG - bemesse. Also könne vorliegend nur von einer nach der Anrechnung der Geschäftsgebühr geminderten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von [300 - 120=] 180 € ausgegangen und davon die Terminsgebühr in Höhe von 90% [= 162,00 €] bestimmt werden.

4.

Nachdem die Erinnerungsgegnerseite am Kostenfestsetzungsantrag festhielten, setzte das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten für das Widerspruchs- und für das Klageverfahren in zwei getrennten Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 3.2.2015 jeweils in der von den Erinnerungsgegnern beantragten Höhe fest. Die Berechnungsweise des Erinnerungsführers wurde zurückgewiesen, da es nicht überzeugend sei, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch Auswirkungen auf die Terminsgebühr haben solle.

5.

Der Erinnerungsführer legte hiergegen eingehend am 11.2.2015 Erinnerung ein und hielt an seiner Rechtsauffassung fest. Die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG berechne sich aus der um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Terminsgebühr. Nach der alten Fassung des Gesetzes sei diese Berechnung naheliegend, da nur dann eine ähnliche Gebührenhöhe erreicht würde wie nach Nr. 3103 VV RVG a.F.

6.

Die Erinnerungsgegner sind der Erinnerung entgegengetreten. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolge nur auf die Verfahrensgebühr, nicht aber auch auf die Terminsgebühr.

7.

Das Präsidium des Sozialgerichts Dresden hat das Erinnerungsverfahren, das zunächst unter S 32 SF 132/15 E registriert war, zum 1.4.2015 der 28. Kammer zur weiteren Bearbeitung zugewiesen, nachdem der Vorsitzende der 32. Kammer wechselte und weitere Änderungen der richterlichen Geschäftsverteilung erforderlich wurden. Hierüber wurden die Beteiligten unverzüglich informiert.

Das Gericht hat die Akte des Ausgangsverfahrens S 32 AS .../13 mitsamt dem Kostenfestsetzungsverfahren beigezogen und hat diese zum weiteren Gegenstand des Verfahrens gemacht.

II.

Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig und statthaft, aber unbegründet.

Den Erinnerungsgegnern steht die Kostenerstattung in der festgesetzten Höhe zu, so dass der Erinnerungsführer durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird.

1.

Gegenstand des Verfahrens ist allein die Festsetzung der Kosten des Klageverfahrens mit Beschluss vom 3.2.2015, die gesondert von der Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens mit weiterem Beschluss vom 3.2.2015 erfolgt ist.

Dabei war die Gebührenfestsetzung für das Klageverfahren, das erst nach dem 1.8.2013 erhoben wurde, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG na...

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