Rz. 20

War die Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und hatte eine überragende Bedeutung für den Mandanten, so dass die Verfahrensgebühr nach VV 3102 in Höhe der Höchstgebühr anfällt, so entsteht auch die Einigungs- oder Erledigungsgebühr in dieser Höhe:

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   660,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   610,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   660,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.950,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   370,50 EUR
Gesamt   2.320,50 EUR

In einem Klageverfahren, in dem jeweils die Mittelgebühr entsteht, gilt Folgendes:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   360,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.075,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   204,25 EUR
Gesamt   1.279,25 EUR

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