Rz. 10

Im Gegensatz zu VV 1003 wird der Fall der Anhängigkeit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht geregelt, also wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für eines der genannten Rechtsmittel-, Zulassungs- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt wird. Hier dürfte jedoch entsprechend von VV 1004 auszugehen sein,[2] wenn eine Einigung, Aussöhnung oder Erledigung in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein unter VV 1004 fallendes Verfahren erzielt wird (siehe Stichworte "Prozesskostenhilfe" und "Verfahrenskostenhilfe" in VV 1003, 1004 Anh. Rdn 114 ff.).

[2] N. Schneider, NJW-Spezial 2011, 283.

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