Rz. 20

In sog. "Mischfällen", in denen die Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr sowohl aus einem Teilwert nach dem 1,0-Gebührensatz der VV 1003 anfällt als auch zu 1,5 nach VV 1000 und/oder zu 1,3 nach VV 1004, ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Zunächst ist die Einigungsgebühr nach den unterschiedlichen Sätzen aus den jeweiligen Teilwerten zu berechnen. Anschließend ist dann das Gebührenaufkommen nach § 15 Abs. 3 auf den Gebührenbetrag aus dem höchsten Satz nach dem Gesamtwert zu kürzen. Zur Berechnung in diesen Fällen siehe VV 1003, 1004 Anh. Rdn 189 sowie § 15 Rdn 215 ff.

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