Rz. 189

Möglich ist auch, dass es zu sog. "Mischfällen" kommt, also zu Fällen, in denen nur ein Teil des Gegenstands anhängig ist, der andere aber nicht. Ebenso kann es vorkommen, dass zwar alle Gegenstände anhängig sind, jedoch in verschiedenen Instanzen. In allen diesen Fällen ist der jeweilige Gebührensatz aus dem jeweiligen Teilwert zu ermitteln und sodann nach § 15 Abs. 3 ggf. zu kürzen.

 

Rz. 190

 

Beispiel (anhängig/nicht anhängig): In einem erstinstanzlichen Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich über die Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.

Aus dem Wert der anhängigen 10.000 EUR entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003). Aus dem Wert der nicht anhängigen 6.000 EUR entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (VV 1000). Gem. § 15 Abs. 3 darf der Anwalt nicht mehr berechnen als eine 1,5-Gebühr aus 16.000 EUR.

 
1.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000 EUR)
614,00 EUR  
2.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 6.000 EUR)
585,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus

16.000 EUR
  1.077,00 EUR
 

Rz. 191

 

Beispiel (anhängig im Rechtsmittelverfahren/nicht anhängig): Gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000 EUR wird Berufung eingelegt. Die Parteien einigen sich im Berufungsverfahren über die Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.

Aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen 10.000 EUR entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr (VV 1003). Aus dem Wert der nicht anhängigen 6.000 EUR entsteht wiederum die Einigungsgebühr zu 1,5 (VV 1000). Gem. § 15 Abs. 3 darf der Anwalt auch hier nicht mehr berechnen als eine 1,5-Gebühr aus 16.000 EUR.

 
1.

1,3-Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

(Wert: 10.000 EUR)
789,20 EUR  
2.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 6.000 EUR)
585,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus

16.000 EUR
  1.077,00 EUR
 

Rz. 192

 

Beispiel (anhängig im Rechtsmittelverfahren/anhängig in erster Instanz): Gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000 EUR wird Berufung eingelegt. Die Parteien einigen sich im Berufungsverfahren über die Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die in einem anderen erstinstanzlichen Verfahren anhängig sind.

Aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen 10.000 EUR entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr (VV 1004). Aus dem Wert der nicht anhängigen 6.000 EUR entsteht die Einigungsgebühr nur zu 1,0 (VV 1003). Gem. § 15 Abs. 3 darf der Anwalt jetzt nicht mehr berechnen als eine 1,3-Gebühr aus 16.000 EUR.

 
1.

1,3-Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 6.000 EUR)
390,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3

aus 16.000 EUR
  933,40 EUR
 

Rz. 193

Möglich ist auch, dass alle drei Gebührensätze zur Anwendung kommen. Dann ist entsprechend zu verfahren.

 

Beispiel: Gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000 EUR wird Berufung eingelegt. Die Parteien einigen sich im Berufungsverfahren über die Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die in einem anderen erstinstanzlichen Verfahren anhängig sind und weitere 4.000 EUR, die nicht anhängig sind.

Aus dem Wert der anhängigen 10.000 EUR entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr (VV 1003). Aus dem Wert der erstinstanzlich anhängigen 6.000 EUR entsteht die Einigungsgebühr nur zu 1,0 (VV 1003). Hinzu kommt noch eine 1,5-Gebühr aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände von 4.000 EUR (VV 1000). Gem. § 15 Abs. 3 darf der Anwalt jetzt nicht mehr berechnen als eine 1,5-Gebühr aus 20.000 EUR.

 
1.

1,3-Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 6.000 EUR)
390,00 EUR  
3.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 4.000 EUR)
417,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5

aus 20.000 EUR
  1.233,00 EUR

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