Rz. 6

Nach Anm. zu VV 1003 beträgt der Gebührensatz auch dann 1,0, wenn ein Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird (siehe hierzu ausführlich VV 1003, 1004 Anh. Rdn 114 ff.) oder sich die Verfahrenskostenhilfe nach § 48 Abs. 1 oder 3 auf eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände erstreckt.

 

Rz. 7

Die Ergänzung der Anm. Abs. 1 S. 1[2] sollte eine nicht beabsichtigte Ungleichbehandlung beseitigen. Nach dem ursprünglichen Wortlaut der VV 1003 führte die Anhängigkeit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren immer zu einer Reduzierung nach VV 1003. Das hätte zu der Annahme verleiten können, dass die Anhängigkeit eines Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens für ein selbstständiges Beweisverfahren sinnwidrig zu einer Reduzierung auf 1,0 führe. Die Praxis ist zu Recht anders verfahren und hat dem Anwalt auch in diesen Fällen die 1,5-Einigungsgbeühr zugebilligt. Bei genauer Betrachtung handelte es sich bei dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren insoweit nämlich nicht um ein "anderes" Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren. Aus § 16 Nr. 2 folgt, dass das Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit der Hauptsache eine Angelegenheit bildet und damit kein "anderes" Verfahren ist. Wie dem auch sei, hat der Gesetzgeber im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass ein Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren nicht zu einer Reduzierung nach VV 1003 führt, sondern dass es bei der vollen 1,5-Gebühr nach VV 1000 bis 1002 verbleibt.

 

Beispiel: Der Anwalt führt für seinen Auftraggeber ein Beweisverfahren durch. Der Gegner beantragt für seine Vertretung Prozesskostenhilfe. Anschließend verhandeln die Anwälte telefonisch zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens und erzielen eine Einigung.

Es entsteht trotz Anhängigkeit eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000).

 

Rz. 8

Die Klarstellung betrifft sowohl den Fall einer Einigung (VV 1000) als auch den einer Erledigung (VV 1002) während der Anhängigkeit eines Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens für ein selbstständiges Beweisverfahren; auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 485 bis 494 ZPO) und in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 S. 2 kommt ein selbstständiges Beweisverfahren in Betracht (§ 76 SGG). Wie ein Beweisverfahren über eine Ehesache geführt werden soll, ist allerdings unklar, so dass der Fall der VV 1001 wohl eher theoretischer Natur sein dürfte.

 

Rz. 9

Einzelheiten sind hier strittig. Insoweit wird auf die zusammenfassende Darstellung im Anhang zu VV 1003, 1004 "Prozesskostenhilfe" und "Verfahrenskostenhilfe" Bezug genommen.

[2] Eingeführt durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz, in Kraft getreten bereits am 31.12.2006.

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