Rz. 152

Nach VV 1000 beläuft sich die Einigungsgebühr grundsätzlich auf 1,5. Soweit der Gegenstand der Einigung bereits gerichtlich anhängig ist, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 (VV 1003); ist der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren bzw. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder im Verfahren vor dem Rechtsmittelgebühr über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, erhöht sich die Gebühr wiederum auf 1,3 (VV 1004). Die drei Gebührensätze gelten auch dann, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren geringere Gebühren anfallen. Dies gilt insbesondere in Zwangsvollstreckungssachen. Hier erhält der Anwalt nicht etwa lediglich eine 0,3-Gebühr.[158]

 

Rz. 153

Möglich ist auch, dass für eine einheitliche Einigung mehrere Einigungsgebühren nach unterschiedlichen Sätzen anfallen, wenn ein Teil des Streitgegenstandes anhängig ist, der andere dagegen nicht oder die Gegenstände in verschiedenen Instanzen anhängig sind (siehe Rdn 178).

[158] OLG Hamburg JurBüro 1974, 1138.

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