Rz. 100

Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 nicht zu erhöhen (arg. e § 31 Abs. 2, 2. Hs.). Dies gilt auch für den gemeinsamen Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind.[23]

 

Rz. 101

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist nicht anzuwenden, weil in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem SpruchG als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Rz. 102

Eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.

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