Rz. 13

Der Rechtsanwalt kann in den Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beschwerdeentscheidungen in den Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 die erhöhten Gebühren nach Unterabschnitt 2 (VV 3208, 3209, 3210) abrechnen.

 

Rz. 14

Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3206, 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201), wenn die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vorgeschrieben ist. In den übrigen Fällen erhält der Anwalt eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, im Fall der vorzeitigen Beendigung ermäßigt auf 1,1 (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201).

 

Rz. 15

Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 16

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder 2 kann eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) anfallen. Abs. 1 Nr. 1 sowie Anm. Abs. 2 und 3 zu VV 3104 sowie Anm. Abs. 2 zu VV 3202 gelten in bestimmten Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.

 

Rz. 17

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der VV 1000, 1004 in den Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 1 Buchst. a zu einem Gebührensatz von 1,3 ausgelöst werden (Anm. Abs. 1 zu VV 1004).

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