Rz. 24

Der Anwalt erhält in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschwerdeentscheidungen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 25

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 kann eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) anfallen. Im Fall der Säumnis des Beschwerdeführers kommt ggf. auch eine reduzierte 0,8-Terminsgebühr (vgl. VV 3211) in Betracht.

 

Rz. 26

Eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 grundsätzlich nicht entstehen, weil über den Regelungsgegenstand nicht verfügt werden kann.

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