Rz. 50

Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 51

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 findet keine Anwendung, da anders als bei der Beschwerde in Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG in der Rechtsbeschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist[12] (§§ 95, 96 ArbGG). § 95 ArbGG verweist gerade nicht auf § 83 ArbGG. Es kann aber eine Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ausgelöst werden, es sei denn, die Besprechung findet unter den Bevollmächtigten mehrerer Antragsteller oder mehrerer Antragsgegner statt, ohne Einbeziehung der Gegenseite, wenn diese nicht zuvor ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Führen von Vergleichsgesprächen kundgetan hat.[13]

 

Rz. 52

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.

 

Rz. 53

In sonstigen Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem ArbGG gilt VV Teil 3 Abschnitt 5 (arg. e VV Vorb. 3.5).

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