Rz. 139

Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist anzuwenden auf

die Berufungsverfahren gemäß §§ 110 ff. PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des PatG (§ 84 PatG), weil Nr. 2 mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG um Berufungsverfahren erweitert worden ist;
Beschwerdeverfahren gemäß § 122 PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des PatG über den Erlass einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG). In diesem Verfahren können sich die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§§ 122 Abs. 4, 113 PatG);
Rechtsbeschwerden gemäß §§ 100 ff. PatG gegen Beschlüsse des PatG, durch die über eine Beschwerde nach § 73 PatG oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird; in diesem Verfahren können sich die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 102 Abs. 5 PatG[43]).
 

Rz. 140

Weder Unterabschnitt 1 noch Unterabschnitt 2 des Abschnitts 2 findet Anwendung:

auf Verfahren vor dem Patentamt, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Prüfungs-, Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren handelt; hierfür gilt VV 2300;
auf Verfahren vor den Patentgerichten, also in den Beschwerdeverfahren (§§ 73 ff. PatG), Klageverfahren auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents sowie Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 81 ff. PatG) sowie im Falle der Vorschriften in Sondergesetzen, die auf die Anwendung der vorgenannten Vorschriften verweisen (§ 18 GebrMG, § 66 MarkenG, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 GebrMG, § 36 SortenSchG); die Gebühren berechnen sich nach VV 3500, 3510, 3516;
in Patentstreitsachen gemäß § 143 PatG, in Verfahren gemäß § 27 GebrMG, sowie für die Löschungsklage gemäß § 55 MarkenG; in diesen Verfahren finden VV 3100 ff. unmittelbare Anwendung.
[43] Entsprechend: § 18 Abs. 4 GebrMG, § 85 Abs. 5 MarkenG, § 4 HalblSchG, § 36 SortenSchG.

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