Rz. 118

Auch Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 83, 84 BPersVG) werden seit dem 1.8.2013[38] nach den Gebühren eines Berufungsverfahrens abgerechnet. Sie sind den entsprechenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vergleichbar, zumal nach § 83 Abs. 2 BPersVG die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren entsprechend gelten. Die neue Regelung soll insoweit auch eine Gleichstellung bei der Vergütung herbeiführen.

 

Rz. 119

Nach § 83 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 BPersVG über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 BPersVG genannten Vertreter,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
 

Rz. 120

Gegen diese Entscheidungen ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 ff. ArbGG die Beschwerde zum OVG/VGH gegeben. Der Anwalt erhält hier die Gebühren nach den VV 3200 ff. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Nr. 2 Buchst. c (siehe Rdn 113) Bezug genommen.

[38] Eingefügt durch das 2. KostRMoG.

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