Rz. 118
Auch Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 83, 84 BPersVG) werden seit dem 1.8.2013[38] nach den Gebühren eines Berufungsverfahrens abgerechnet. Sie sind den entsprechenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vergleichbar, zumal nach § 83 Abs. 2 BPersVG die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren entsprechend gelten. Die neue Regelung soll insoweit auch eine Gleichstellung bei der Vergütung herbeiführen.
Rz. 119
Nach § 83 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 BPersVG über
1. | Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
2. | Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, |
3. | Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 BPersVG genannten Vertreter, |
4. | Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. |
Rz. 120
Gegen diese Entscheidungen ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 ff. ArbGG die Beschwerde zum OVG/VGH gegeben. Der Anwalt erhält hier die Gebühren nach den VV 3200 ff. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Nr. 2 Buchst. c (siehe Rdn 113) Bezug genommen.
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