Rz. 56

Auch Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den §§ 83, 84 BPersVG wurden auf der Grundlage des 2. KostRMoG aufgewertet, weil sie nach Aufwand und Umfang mit den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vergleichen sind (§ 83 Abs. 2 BPersVG). Ausführlich zum Anwendungsbereich siehe VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d. Die durch das 2. KostRMoG eingeführte Regelung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d führt über die in Nr. 1 Buchst. a erfasste Verweisung dazu, dass auch Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BVerwG gegen Beschwerdeentscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d nach den Gebühren in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vergütet werden.

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