1. Anwendungsbereich

 

Rz. 47

In Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen werden die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, also nach den VV 3200 ff., ausgelöst.

 

Rz. 48

Mit der Neufassung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b durch das 2. KostRMoG ist klargestellt worden, dass ausschließlich Beschwerden betreffend den Hauptgegenstand erfasst sein sollen. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b gilt demgemäß nicht für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen. Für die Gerichtsgebühren hatte der Gesetzgeber die Bezugnahme zum Hauptgegenstand ausdrücklich bereits hergestellt durch die Formulierung der jeweiligen Überschriften zu den Hauptabschnitten 1, 2 und 3 KV FamGKG "Hauptsacheverfahren ...".

Für das RVG war diese Klarstellung übersehen worden, was durch die entsprechende Anpassung des Wortlauts aber kompensiert worden ist.

 

Rz. 49

Die Rechtsprechung[23] hatte die sich nunmehr eindeutig und ausdrücklich ergebende Schlussfolgerung auch nach der früheren Formulierung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b "Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung in Familiensachen" gezogen und dem Gesetzgeber unterstellt, dass er die Unterscheidung genauso auch bisher intendiert und in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b a.F. zumindest sinngemäß erfasst hatte. VV Vorb. 3.2.1. Nr. 2 Buchst. b a.F. formulierte nämlich auch bereits nach der in das RVG aufgenommenen Fassung "Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen" und bezog sich – § 61a Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. folgend – auf die Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO a.F.[24] Für Beschwerden nach § 621e ZPO a.F. war insoweit anerkannt, dass mit den in Bezug genommenen "den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen" Neben-, insbesondere Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO nicht erfasst sein sollten.[25]

 

Rz. 50

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b in der Fassung des FGG-ReformG – "in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung in Familiensachen" – hatte deshalb zu begrifflichen Ungenauigkeiten und daraus resultierenden unterschiedlichen Entscheidungen zum Anwendungsbereich beigetragen, weil auf der Grundlage der in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG enthaltenen Legaldefinition für "Endentscheidungen" vom Wortlaut her auch eine Kostenentscheidung enthalten sein konnte. Jedenfalls wurde dies in der Rechtsprechung teilweise so vertreten.[26] Um klarzustellen, dass der dem FamFG entnommene Begriff "Endentscheidungen" für sich genommen insoweit nicht geeignet ist, auch Schlussfolgerungen für die Beantwortung der Frage zu treffen, welche Gebührentatbestände auf die Tätigkeit des Anwalts anzuwenden sind, hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG hervorgehoben, dass die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b nur "Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands" erfasst.

 

Beispiel: Die Beteiligten haben eine Familienstreitsache übereinstimmend für erledigt erklärt; das FamG hat sodann die Kosten des Verfahrens nach § 243 S. 2 Nr. 3 FamFG dem Antragsgegner auferlegt, dessen Verfahrensbevollmächtigter gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO eingelegt hat. Das Kosteninteresse entspricht 1.100 EUR.

Die Tätigkeit des Anwalts ist nicht nach VV 3200 zu vergüten, weil keine "Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands" vorliegt, sondern nach VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500), weil die sofortige Beschwerde eine Nebenentscheidung des Gerichts betrifft, die von der Vergütung nach den VV 3200 ff. ausgenommen ist.

Abzurechnen wäre insoweit wie folgt:

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500

(Wert: 1.100 EUR)
  63,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   12,70 EUR
3. Zwischensumme 76,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   14,48 EUR
Gesamt   90,68 EUR
 

Rz. 51

Die "Hauptgegenstände" in Familiensachen sind abschließend in § 111 FamFG aufgeführt. Familiensachen sind danach:

1. Ehesachen (§ 121 FamFG),
2. Kindschaftssachen (§ 151 FamFG),
3. Abstammungssachen (§ 169 FamFG),
4. Adoptionssachen (§ 186 FamFG),
5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 200 FamFG),
6. Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG),
7. Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG),
8. Unterhaltssachen (§ 231 FamFG),
9. Güterrechtssachen (§ 261 FamFG),
10. sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG),
11. Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG).
 

Rz. 52

Insoweit bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG bestimmte Angelegenheiten kraft Sachzusammenhangs als Familiensachen behandelt wurden, bedarf es dieser, von Analogiegrundsätzen getragenen Zuordnung nicht mehr, weil der Gesetzgeber Familiensachen kraft Sachzusammenhangs in § 111 Nr. 10 FamFG erfasst hat und § 111 FamFG Familiensachen abschließend darstellt.

 

Rz. 53

Ob es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, um eine Ehe- oder Folgesache, eine Familienstreitsache (§ 112 FamFG) oder ein einstweiliges Anordnungsverfahren über einen in § 111 FamFG bezeichneten Hauptgegenstand handelt,...

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