Rz. 233

Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).

 

Rz. 234

Dabei fällt die Terminsgebühr aber auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 54 Abs. 1, 1. Hs. WpÜG im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. VV 3202 Rdn 16). Das ist nur in den Verfahren nach § 39b WpÜG deshalb nicht der Fall, weil das LG ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Rz. 235

Eine Gebühr nach VV 3203 kommt in den Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG nicht in Betracht.

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