Rz. 16

Weitere Voraussetzung ist allerdings, wie sich aus der Verweisung in Anm. Abs. 1 auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 ergibt, dass

im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder
gemäß § 307 ZPO[6] ohne mündliche Verhandlung entschieden

wird.

 

Rz. 17

Da eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Anm. Abs. 1 unter Verweis auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 nicht erwähnt wird und diese Entscheidung auch nicht dem Einverständnis der Parteien oder Beteiligten bedarf, scheitert die Terminsgebühr an dieser Voraussetzung, wenn das Gericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet.[7]

 

Rz. 18

Dasselbe gilt auch bei ähnlichen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen, wenn das Gericht das Rechtsmittel durch Beschluss zurückweisen kann.

 

Rz. 19

Nach § 130a VwGO kann das OVG/der VGH über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das Gericht sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 130a S. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 S. 3–5 VwGO sind die Beteiligten vorher zu hören. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren. Ergeht eine solche Entscheidung erhält der Rechtsanwalt im Gegensatz zur früheren Fassung des RVG keine Terminsgebühr mehr. Der früher in Anm. Abs. 2 zu VV 3202 genannte Fall des § 130a VwGO ist gestrichen worden, da nach Auffassung des Gesetzgebers weder ein besonderer Aufwand des Anwalts ersichtlich ist, noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können. Daher sei die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr nicht ersichtlich.[8] Durch die Streichung wurde konsequent der Grundsatz umgesetzt, dass eine Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung oder schriftlichem Vergleich nur dann anfallen soll, wenn eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

 

Rz. 20

Im Fall des § 153 Abs. 4 SGG, wonach das LSG außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, fällt ebenfalls keine Terminsgebühr nach der Anm. an.

 

Rz. 21

Auch bei einer Entscheidung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG entsteht keine fiktive Terminsgebühr. Soweit man davon ausgeht, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nie eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei,[9] kommt hier eine fiktive Terminsgebühr ohnehin nicht in Betracht, zumal es dann auch nicht auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ankommt, da das Gericht ja ohnehin von der mündlichen Verhandlung absehen kann. Problematisch ist der Fall in Familienstreitsachen. Hier kann das OLG nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG sind die jeweiligen Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens für das Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar. Dies wiederum hat zur Folge, dass in Familienstreitsachen auch in der Beschwerde grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO). Eine Terminsgebühr entsteht im Fall des § 68 Abs. 3 S. 2 aber dennoch nicht, allerdings nicht, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei,[10] sondern weil die Entscheidung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG weder in Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 erwähnt wird noch ein Einverständnis der Beteiligten erforderlich ist.[11] In den übrigen Fällen, also bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, im Fall eines Anerkenntnisbeschlusses[12] oder einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten (etwa, weil erstinstanzlich nicht verhandelt worden war), wird dagegen nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 die Terminsgebühr ausgelöst.[13]

[6] Die Variante der Entscheidung nach § 495a ZPO ist im Berufungsverfahren nicht möglich.
[7] So im Ergebnis zutreffend BGH 15.3.2007 – V ZB 170/06, AGS 2007, 397 = RVGreport 2007, 271 = NJW 2007, 2644.
[8] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 277.
[9] So OLG Naumburg (Sorgerechtverfahren) AGS 2013, 64 m. Anm. N. Schneider = NJW-Spezial 2013, 92.
[11] KG (Unterhaltssache) 14.11.2011 – 19 WF 232/11, AGS 2012, 130 = NJW-Spezial 2012, 61.
[12] OLG Stuttgart 12.5.2017 – 8 WF 106/17, AGS 2017, 378 = RVGreport 2017, 295 = NJW-Spezial 2017, 507.
[13] N. Schneider, FF 2013, 152.

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