Rz. 62

Hinzukommen kann eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 i.V.m. VV 3202. Die Terminsgebühr entsteht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu einem Gebührensatz von 1,2.

 

Rz. 63

Das 2. KostRMoG hat durch die neue Formulierung klargestellt, dass auch alle in Betracht kommenden Anhörungstermine in Familiensachen eine Terminsgebühr auslösen.

 

Rz. 64

Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr nach VV 3202 auch dann, wenn in Familienstreitsachen im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird (Anm. Abs. 1 zu VV 3202). Dies gilt auch im Falle eines Anerkenntnisbeschlusses ohne mündliche Verhandlung.[30]

Die Terminsgebühr fällt aber weder in Familienstreitsachen noch in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne gerichtlichen Termin oder mündliche Verhandlung entscheidet.[31]

 

Rz. 65

Eine Gebühr nach VV 3203 kommt in den Beschwerdeverfahren, die Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen, nicht in Betracht. Weil in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, sind Versäumnisentscheidungen in diesen Verfahren nicht vorgesehen.

 

Rz. 66

Soweit im Beschwerdeverfahren der Erlass einer Versäumnisentscheidung in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) oder in der Ehesache bei Säumnis des Antragstellers in Betracht kommt, kann eine ermäßigte Terminsgebühr nach VV 3203 entstehen und zwar zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,5.

 

Rz. 67

Auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach VV 1010 kann ausgelöst werden, weil Familiensachen solche sind, deren Gebühren sich nach VV Teil 3 richten: Voraussetzung ist nach VV 1010 aber, dass mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

[30] OLG Stuttgart 12.5.2017 – 8 WF 106/17, AGS 2017, 378 mit zust. Anm. N. Schneider = RVGreport 2017, 295 = AnwBl 2017, 895.
[31] OLG Celle 18.12.2012 – 17 WF 165/12; KG 14.11.2011 – 19 WF 232/11, AGS 2012, 130 = FamRZ 2012, 812; ausführlich N. Schneider, AGkompakt 2019, 51, 55; N. Schneider, FF 2013, 152.

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