Rz. 94

Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).

 

Rz. 95

Die Terminsgebühr fällt nicht an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne gerichtlichen Termin entscheidet.[37]

 

Rz. 96

Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3

für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, wobei das 2. KostRMoG durch die neue Formulierung nunmehr klargestellt hat, dass auch alle in Betracht kommenden gerichtlichen Anhörungstermine in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr auslösen;
für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und zwar für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1);
für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; ausgenommen sind insoweit lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
 

Rz. 97

Durch die Wahrnehmung eines Verkündungstermins wird die Terminsgebühr allerdings nicht ausgelöst (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 98

Eine reduzierte Gebühr nach VV 3203 kann in den Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wegen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes und weil das FamFG Versäumnisentscheidungen nicht vorsieht – nicht anfallen.

 

Rz. 99

Auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach VV 1010 kann ausgelöst werden, weil Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit solche sind, deren Gebühren sich nach VV Teil 3 richten. Voraussetzung ist aber, dass mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

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