Rz. 91

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).

 

Rz. 92

Das gilt auch dann, wenn der Hauptgegenstand eine Endentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache betrifft.

 

Rz. 93

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. (Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201). Insoweit eine Ermäßigung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 3 in Betreuungssachen und Landwirtschaftssachen ausscheidet (Anm. Abs. 2 zu VV 3101), soll im Beschwerdeverfahren auch in diesen Verfahren eine Ermäßigung möglich sein, wenn das Rechtsmittel lediglich eingelegt, begründet und die Entscheidung des Gerichts entgegengenommen worden ist.

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