Rz. 72

In Familiensachen ist bei der Kostenerstattung und der Kostenverteilung zu unterscheiden zwischen Ehe- und Familienstreitsachen einerseits und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits. Handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so sind die §§ 80 ff. und 183 FamFG maßgeblich; in Ehesachen sind die §§ 132 und 150 FamFG einschlägig, und in Familienstreitsachen ist auf die §§ 91 ff. ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) und § 243 FamFG abzustellen.

 

Rz. 73

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels sollen nach § 84 FamFG dem Beteiligten auferlegt werden, der es eingelegt hat. Die Beteiligung des Kindes an den gerichtlichen Kosten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren dürfte aber, auch bei einem Unterliegen im Beschwerdeverfahren, regelmäßig nicht der Billigkeit entsprechen.[32]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge