Rz. 69

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gegen den Hauptgegenstand richtet sich nach § 40 FamGKG.

Maßgebend sind zunächst die Anträge des Beschwerdeführers (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Das gilt auch, wenn vor Rücknahme einer Beschwerde rechtsmissbräuchlich ein beschränkter Antrag gestellt wird.
Zu beachten ist, dass der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens durch den Verfahrenswert der ersten Instanz beschränkt wird (§ 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG), es sei denn, der Verfahrensgegenstand wird in der Rechtsmittelinstanz erweitert (§ 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG).
 

Rz. 70

Die Bewertung des Rechtsmittels entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers oder der Beschwer richtet sich nach den allgemeinen Wertvorschriften der §§ 33 bis 39, 41, 42 und den besonderen Wertvorschriften der §§ 43 bis 52 FamGKG.

 

Rz. 71

Wird von beiden Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt, berechnet sich der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens aus den zusammengerechneten Werten (§ 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 FamGKG), es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde, denn dann gilt nur der höhere Wert (§ 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 3 FamGKG).

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