Rz. 44

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Familiensachen gegen den Hauptgegenstand richtet sich nach § 40 FamGKG i.V.m. den allgemeinen und besonderen Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 ff. FamGKG):

Maßgebend sind zunächst die Anträge des Beschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Endet das Rechtsbeschwerdeverfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
 

Rz. 45

Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach § 61 GNotKG i.V.m. den allgemeinen und besonderen Wertvorschriften des GNotKG:

Maßgebend sind zunächst die Anträge des Beschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG).
Endet das Rechtsbeschwerdeverfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG).

Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt, dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird (§ 61 Abs. 2 GNotKG).

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