a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201
Rz. 211
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).
b) Terminsgebühr, VV 3202
Rz. 212
Für
▪ | die Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder |
▪ | die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder |
▪ | die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – |
erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).
Rz. 213
Die Terminsgebühr fällt nicht an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne gerichtlichen Termin entscheidet.
Rz. 214
Eine Gebühr nach VV 3203 kommt in den Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht. Das Gericht kann auch in der Sache entscheiden, wenn einer der Beteiligten im gerichtlichen Termin nicht erscheint.
Rz. 215
Auch eine Gebühr nach VV 1010 kann ausgelöst werden, weil Verfahren nach dem SpruchG solche sind, deren Gebühren sich nach VV Teil 3 richten: Voraussetzung ist aber, dass mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.
c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004
Rz. 216
Wird im Beschwerdeverfahren eine Einigung geschlossen, so erhalten die daran beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000, und zwar in Höhe von 1,3 (VV 1004), soweit der Gegenstand der Einigung im Beschwerdeverfahren anhängig ist. Die frühere Streitfrage, ob VV 1003 oder VV 1004 gelte, ist auf der Grundlage der durch das FGG-ReformG eingeführten Anm. Abs. 1 zu VV 1004 ausdrücklich geregelt und klargestellt.
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