Rz. 128

Gemäß Nr. 2. Buchst. e gelten in den aufgeführten Beschwerdeverfahren nach dem GWB die Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 gemäß VV Vorb. 3.2.2 scheidet aus, weil sich die Parteien nicht nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. §§ 68, 75 Abs. 4, 76 Abs. 5 GWB).

a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 129

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).

 

Rz. 130

Sofern derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde liegt, erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (VV 1008).

 

Rz. 131

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff., VV 3101 Rdn 1 ff.).

b) Terminsgebühr, VV 3202, 3203

 

Rz. 132

Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt nach VV 3202 eine Terminsgebühr mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).

 

Rz. 133

Dabei fällt die Terminsgebühr aber auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß §§ 69 Abs. 1 S. 1, 2. Hs., 76 Abs. 5, 175 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 1 GWB im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104) (im Einzelnen vgl. VV 3202 Rdn 16).

 

Rz. 134

Eine Gebühr nach VV 3203 kann nicht entstehen (arg. e. § 70 Abs. 2 GWB). Insoweit steht auch der auf Beschwerdeverfahren nach dem GWB anzuwendende Untersuchungsgrundsatz entgegen (§ 70 Abs. 1 GWB).

c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

 

Rz. 135

Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann in der Regel nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nach dem GWB nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).

 

Rz. 136

Hingegen kann eine Erledigungsgebühr (VV 1002) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Kartellbehörde erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).

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