Rz. 278

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 279

Die Länder können bestimmen, ob in Verfahren nach § 109 StVollzG ein Verwaltungsverfahren vorausgeht. In einem solchen fallen Gebühren nach VV 2300 ff. an, die nach der VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen sind.

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