Rz. 1

Wie sich bereits aus der Überschrift zu VV Teil 3 (Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren) ergibt, gelten die Gebühren nach diesem Teil in sämtlichen Angelegenheiten, also insbesondere in:

Zivilrechtsstreitigkeiten,
arbeitsrechtlichen Verfahren, auch Beschlussverfahren,
Verfahren nach dem FamFG,
verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
Sozialgerichtsverfahren,
finanzgerichtlichen Verfahren,
Landwirtschaftsverfahren.

Ferner gelten die VV 3100 ff. in schiedsrichterlichen Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 36). Während § 36 a.F. hinsichtlich der Gebühren für ein schiedsrichterliches Verfahren nur auf VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 verwies, hat der Gesetzgeber nunmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Verfahren auch Gebühren für den Verkehrsanwalt, den Terminsvertreter und für einen mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalt anfallen konnten. Insofern ist durch das 2. KostRMoG (vgl. Art. 8 Abs. 1 Nr. 19) die Verweisung in § 36 Abs. 1 auch auf VV Teil 3 Abschnitt 4 ergänzt worden.

 

Rz. 2

In allen diesen erstinstanzlichen Verfahren richten sich die Gebühren nach den VV 3100 ff. Faktisch enthält die VV Vorb. 3.1 damit eine Auffangregelung für alle gerichtlichen Verfahren, für die keine besonderen Gebühren bestimmt sind.[1]

 

Rz. 3

Eine Ausnahme regelt VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1: In Verfahren vor dem Finanzgericht richten sich die Gebühren nach den VV 3200 ff. Finanzgerichte sind auf der Ebene der Oberlandesgerichte angesiedelt. Daher gelten hier die Gebührenvorschriften, die ansonsten für das Berufungsverfahren vorgesehen sind.

 

Rz. 4

Darüber hinaus gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Verfahren vor den Verfassungsgerichten (§ 37 Abs. 2 S. 1). In Verfahren vor dem EuGH gelten wiederum die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 entsprechend (§ 38 Abs. 1 S. 1). Durch die klarstellende Verweisung auf Unterabschnitt 2 in § 38 Abs. 1 S. 1 ist die früher schon geltende Praxis[2] Gesetz, wonach für die Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Vorschriften des jeweiligen Revisionsverfahrens des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens gelten. Allein durch die frühere Verweisung auf VV Teil 3 Abschnitt 2 war nicht eindeutig klargestellt, auf welchen Unterabschnitt, also auf welches Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Revision) konkret Bezug genommen werden sollte. Dies ist nun ausdrücklich geregelt.

[1] Hartung/Schons/Enders, RVG, Vorbem. 3.1 VV Rn 2.
[2] Vgl. BGH 8.5.2012 – VIII ZB 3/11, AGS 2012, 281 m. Anm. N. Schneider.

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