Rz. 237

Die vorstehend geschilderten Fälle betreffen nur das Innenverhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber. Von diesem kann der Anwalt im Hinblick auf vereinbartes Honorar, Beratungshilfe oder Anrechnungsausschluss die volle Verfahrensgebühr verlangen, ohne dass eine Kürzung vorgenommen wird. Von dieser Abrechnung im Innenverhältnis zu unterscheiden ist jedoch die Frage der Gebührenerstattung durch den Gegner. In diesem Verhältnis bestimmt § 15a Abs. 2, dass sich der erstattungspflichtige Gegner in bestimmten Fällen auf eine Anrechnung berufen kann. Ob dies auch dann gilt, wenn zwischen Anwalt und Mandant überhaupt keine Anrechnung stattfindet, ist in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt.[275] Zumindest in den Fällen, in denen die unterbliebene Anrechnung auf einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant beruht, also bei der Vereinbarung eines Pauschal- bzw. Stundenhonorars oder eines Anrechnungsausschlusses, erscheint es richtig, ein bereits tituliertes bzw. gezahltes Honorar in Höhe einer anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Ansonsten würde der erstattungspflichtige Gegner durch einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter zu weitergehenden Erstattungsansprüchen herangezogen, als das Gesetz sie vorsieht.

[275] Vgl. KG AGS 2010, 509; LG Berlin AGS 2010, 461; LG Berlin AGS 2010, 511 (jeweils unter Bejahung der Anrechnung im Rahmen der Kostenfestsetzung trotz Vereinbarung eines Anrechnungsausschlusses); a.A. KG AGS 2010, 511 (Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt).

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