Rz. 172

Eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 fällt auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Es muss sich um ein Verfahren handeln, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder in dem gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden könnte.[205] Ausreichend ist, dass der Anwalt bereits einen Verfahrensauftrag hat. Die Ansprüche müssen aber nicht bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sein.[206]

 

Rz. 173

Vom Verfahrensablauf her sind verschiedene Konstellationen denkbar: Die Parteien schließen außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich und beenden dann das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung. Oder die Parteien schließen – auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Gerichts – einen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die Kommentierung zu VV 3104 verwiesen werden.

[205] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 56; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 51.
[206] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 68.

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