Rz. 107

Es kommen je nach Art der Verhandlung unterschiedliche Beteiligungsformen in Betracht, von der ausdrücklichen Antragstellung in einer streitigen Verhandlung bis hin zur bloßen Stellungnahme zu einem Antrag oder Ausführungen des Gegners bzw. dem Stellen nur von Hilfsanträgen zur Hauptsache.[120] Für die Entstehung der Terminsgebühr ist die jeweilige Art der Beteiligung an dem gerichtlichen Termin unerheblich, solange darin zum Ausdruck kommt, dass der Anwalt für seinen Mandanten den Termin wahrnimmt. Von einer aktiven Anwesenheit kann auch dann gesprochen werden, wenn der Rechtsanwalt im Termin keinerlei Ausführungen gemacht hat, weil das Gericht sich mit seinen Ausführungen nur an die Gegenseite gewandt hat. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt durch seine Kenntnisnahme der gerichtlichen Ausführungen und der Bereitschaft, mit der Gegenseite über die Rechtsauffassung des Gerichts zu streiten, für seinen Mandanten den Termin wahrgenommen hat. Auch dann, wenn der Anwalt bei Aufruf der Sache für seine Partei erscheint und sodann erklärt, er trete heute nicht auf, entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr.[121]

 

Rz. 108

Schließlich kann eine Terminsgebühr in Verfahren ohne Anwaltszwang auch dann entstehen, wenn der Anwalt nicht nach außen tätig wird,[122] beispielsweise weil die Partei selbst alle prozesserheblichen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung persönlich abgibt und der Anwalt nur unterstützend und beratend anwesend ist, im Notfall jedoch auch eingreifen soll und kann.[123] In einem derartigen Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt für seinen Mandanten den Termin aktiv wahrgenommen hat.

 

Rz. 109

Eine einmal entstandene Terminsgebühr entfällt nicht dadurch, dass die Anträge wieder zurückgenommen werden[124] oder der Rechtsanwalt mitteilt, dass er seine Teilnahme am Termin beende.[125] Insofern kann auch die sog. Flucht in die Säumnis (vgl. Rdn 113) nicht zu einem Wegfall der bereits durch die vertretungsbereite Anwesenheit des Anwalts bei Aufruf der Sache entstandenen Terminsgebühr führen.

[120] OLG Hamm JurBüro 1976, 338.
[121] OLG Köln AGS 2008, 439 = RVGreport 2008, 306; KG AGS 2006, 117.
[122] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 67.
[123] Abw. zu § 31 BRAGO OLG München AGS 1994, 9 = JurBüro 1994, 218.
[124] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 61 ff.
[125] Insofern ist die sog. Flucht in die Säumnis gebührenrechtlich nicht mehr relevant (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2005, 360; Zorn, RVGprof. 2005, 152).

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