Rz. 105

Nach Abs. 3, 1. Var. entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, mit Ausnahme von bloßen Verkündungsterminen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr ist also zunächst, dass der Anwalt den Termin für seinen Mandanten wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass er sich aktiv an der gerichtlichen Verhandlung beteiligt. Für seine bloße passive Anwesenheit erhält er dagegen keine Terminsgebühr. Von einer solchen nur passiven Anwesenheit wird man z.B. immer dann sprechen können, wenn der Rechtsanwalt zwar bei Aufruf der Sache[117] im Gerichtssaal anwesend ist, jedoch nicht die Absicht hat, sich an dem Termin zu beteiligen.[118] Denkbar ist diese Konstellation etwa dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten zuvor mitgeteilt hat, dass er den Termin z.B. wegen rückständiger Gebühren nicht wahrzunehmen gedenke oder dem Gericht nur seine Mandatsniederlegung mitteilt. Eine passive Anwesenheit liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt im Gerichtssaal ist, ihm jedoch wegen fehlender Aufmerksamkeit entgeht, dass es sich bei der aufgerufenen Sache um das von ihm vertretene Mandat handelt. Keine Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt zwar zur Terminsstunde bei Gericht erschienen ist, auf die Mitteilung, dass der Termin sich verzögern werde, das Gericht aber wieder verlassen hat.[119]

 

Rz. 106

Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass eine die Terminsgebühr auslösende Wahrnehmung erst dann anzunehmen ist, wenn das Protokoll der Verhandlung – sofern ein solches geführt wird – den Rechtsanwalt als anwesend bezeichnet. In der Praxis wird man zur Vermeidung von Schwierigkeiten zum einen darauf zu achten haben, dass ein solches Protokoll geführt wird, auch wenn dies im Einzelfall nicht vorgeschrieben ist. Zum anderen sollte der Rechtsanwalt Wert darauf legen, dass seine Anwesenheit und Teilnahme in dem Protokoll korrekt vermerkt werden.

[117] OLG Stuttgart AGS 2005, 256 = JurBüro 2005, 303: Wird der Termin nicht mehr aufgerufen, weil die Parteien sich bereits in einem anderen Verfahren verglichen haben, entsteht die Terminsgebühr nicht.
[118] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 66; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 30; OLG Koblenz JurBüro 1982, 1675; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1029.

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