Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin entsteht nicht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte, der am Termin nicht teilgenommen hat, zwar zur Terminsstunde bei Gericht erschienen ist, auf die Mitteilung, dass der Termin sich verzögern werde, das Gericht aber wieder verlassen hat.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2, § 55; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 26.07.2011; Aktenzeichen 5a F 196/10)

 

Gründe

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 26.4.2011, mit dem die Festsetzung der angemeldeten Terminsgebühr i.H.v. 193,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer gem. § 55 RVG abgelehnt wurde, zurückgewiesen.

Dies begegnet keinen Bedenken, denn die zur Festsetzung angemeldeteTerminsgebühr ist nicht entstanden.

Die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VVRVG) entsteht, wenn der Termin mit Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist.

Vorliegend war Termin bestimmt, die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten waren geladen. Der Termin hat stattgefunden. Bei Aufruf der Sache war ausweislich des Sitzungsprotokolls niemand erschienen.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat - auch nach eigenem Vortrag - am Termin nicht teilgenommen. Sie war zwar zur Terminsstunde am Terminsort, ist aber nach Mitteilung des zuständigen Richters, dass sich der Aufruf der Sache verzögern werde, weil das vorangegangene Verfahren noch nicht beendet war, wieder gegangen.

Aus welchem Grund die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am Termin nicht teilgenommen hat, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren unbeachtlich.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2770247

NJW 2012, 1601

FamRZ 2012, 326

RVGreport 2012, 30

PAK 2012, 4

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge