Rz. 7

Der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätige Rechtsanwalt erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter, so dass hinsichtlich der einzelnen Gebühren auf die jeweiligen Vorschriften des VV verwiesen werden kann. Hat der Anwalt vor dem Auftrag zur Beistandsleistung den Zeugen beraten, so erhält er dafür die Vergütung nach der getroffenen Gebührenvereinbarung (§ 34 Abs. 1 S. 1) oder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 34 Abs. 1 S. 2). Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Beratungsgebühr auf die späteren Gebühren für die Beistandsleistung im gerichtlichen Verfahren angerechnet (§ 34 Abs. 2).

 

Rz. 8

Als Wert für die Gebühren ist nicht der Gegenstandswert des Verfahrens, in dem der Zeuge oder Sachverständige aussagt, zugrunde zu legen. Denn der Auftrag des Anwalts bezieht sich nicht auf die Forderung in der Hauptsache, sondern auf die Beistandsleistung, deren Wert am Interesse des Zeugen bzw. Sachverständigen im Hinblick auf seine Aussage bzw. Gutachtenerstattung zu bemessen ist. Demgemäß richtet sich der Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2[3] und wird im Regelfall 5.000 EUR betragen.

 

Rz. 9

Leistet der Anwalt in einem Verfahren mehreren Zeugen oder Sachverständigen Beistand, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände, so dass die Gebührenerhöhung nach VV 1008 keine Anwendung finden kann. Gegenstand des Auftrags ist es nämlich, jedem einzelnen Auftraggeber Beistand zu leisten.[4] Insofern erhält der Anwalt die Gebühren von jedem Zeugen/Sachverständigen gesondert. Wird der Zeuge allerdings in einem Verfahren mehrfach vernommen, so stellen die ihn betreffenden verschiedenen Beistandsleistungen des Anwalts nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar.[5]

[3] BT-Drucks 15/1971, S. 209; vgl. auch Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bischof, RVG, Vorb. 3 VV Rn 20.
[4] A.A. OLG Koblenz AGS 2005, 504 bezüglich der Beistandsleistung für zwei Zeugen im Strafverfahren. Der Senat hat das Vorliegen zwei verschiedener gebührenrechtlicher Angelegenheiten verneint und dem Anwalt nur eine Gebühr nebst Erhöhung zugebilligt.
[5] So auch: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 20.

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