Entscheidungsstichwort (Thema)

Mord. Gebühren des zum Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalts A…

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 23.05.2005)

StA Koblenz (Aktenzeichen 2070 Js 16265/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts A… gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer war am 10. Februar 2005 in der Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz den an diesem Tag nacheinander vernommenen Zeugen V… und H… gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet worden.

Er ist der Auffassung, dass ihm die Gebühren nach Nrn. 4100, 4118 und 4120 VV RVG (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zweimal zustehen. Demgegenüber hielt die Kostenbeamtin § 7 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für anwendbar mit der Folge, dass sie ihm lediglich eine Erhöhung der Gebühr nach Nr. 4118 VV RVG um 30% zubilligte.

Seine Erinnerung hat ein Mitglied der Strafkammer als Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Mai 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 7. Juli 2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache der Senat zu entscheiden hat, ist – ohne Kostenentscheidung (§ 56 Abs. 2 RVG) – als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat teilt die Auffassung der Kostenbeamtin und des Einzelrichters, wonach ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig wird und deshalb die Gebühren – mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG – nur einmal erhält. Seine Tätigkeit ist vergleichbar der eines Rechtsanwalts, der in der Hauptverhandlung für mehrere Nebenkläger auftritt und auf den unstreitig § 7 Abs. 1 RVG (früher § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) Anwendung findet (siehe OLG Düsseldorf, JurBüro 91, 70; Burhoff, Vergütung des Zeugenbeistands im Strafverfahren, www.burhoff.de). Schon weil Nebenkläger häufig als Zeugen vernommen werden und der Nebenklägervertreter dann auch die Rolle des Zeugenbeistands übernimmt (ohne das dies gesondert honoriert wird), gibt es keinen sachlichen Grund, einen Rechtsanwalt, der „nur” als (gewählter oder beigeordneter) Beistand mehrerer Zeugen auftritt, gebührenrechtlich anders zu behandeln. Vielmehr trägt die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Auffassung dem – in der Vorbemerkung 4 (1) zu Teil 4 der VV RVG zum Ausdruck kommenden – Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, in Strafverfahren tätige Rechtsanwälte unabhängig von der Rolle ihrer Mandanten gebührenrechtlich gleich zu behandeln.

 

Unterschriften

von Tzschoppe, Summa, Hardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1444082

JurBüro 2005, 589

AnwBl 2006, 148

AGS 2005, 504

RVGreport 2006, 430

StraFo 2005, 526

NJOZ 2005, 4841

RVG-Letter 2005, 112

www.judicialis.de 2005

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