Rz. 86

Abs. 5 erklärt die Anrechnung nach Abs. 4 in Verfahren nach der WBO für entsprechend anwendbar.

In Verfahren nach der WBO, bei denen im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder das Verfahren vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt, erhält der Anwalt jeweils eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 (siehe VV 2302 Rdn 7 ff.).

 

Rz. 87

Abs. 5 geht insoweit gemäß § 17 Nr. 1a von drei möglichen Verfahrensabschnitten aus, in denen jeweils eine Geschäftsgebühr anfallen kann, nämlich

im Ausgangsverfahren (unklar ist, ob es solche Verfahren überhaupt gibt),
im Beschwerdeverfahren nach den §§ 1 ff. WBO und
im Verfahren der weiteren Beschwerde nach den §§ 17 ff. WBO.
 

Rz. 88

Ist der Anwalt in mehreren dieser aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitte tätig, so entstehen die Geschäftsgebühren zwar gesondert, weil es sich jeweils um verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 1a); die Geschäftsgebühren sind allerdings nach Abs. 5 in entsprechender Anwendung der VV Vorb. 2.3. Abs. 4 aufeinander anzurechnen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

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