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Die Zahlung des Vorschusses hat keine Erfüllungswirkung nach § 362 BGB.[50] Die Vergütung des Anwalts erlischt also nicht schon mit Eingang des Vorschusses, sondern erst mit dessen Verrechnung, auch wenn die Zahlung schon vorher endgültig in das Vermögen des Anwalts übergeht und nicht nur als Sicherheit verwahrt wird.[51] Daher bleibt die Darlegungs- und Beweislast für die entstandene Vergütung – anders als bei vorbehaltloser Zahlung auf eine Rechnung – beim Anwalt.

Probleme können sich bei Vorschuss-Zahlungen in fremder Währung ergeben. Unabhängig davon, dass die Erfüllungswirkung erst mit Abrechnung eintritt, werden solche Vorschüsse mit dem Kurs des Tages der Zahlung umgerechnet und nicht mit dem Kurswert zum Zeitpunkt der Verrechnung.[52]

[50] OLG Celle NJW 1958, 157.
[51] BGH LM § 767 ZPO Nr. 44; LG Krefeld JurBüro 1976, 65.
[52] Siehe zu dem vergleichbaren Fall der Währungsumstellung DDR-Mark/DM: KG KGR 1993, 132.

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